Do

28

Okt

2010

Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer verfassungswidrig

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG) nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Gesetzgeber begründete die Streichung der begrenzten Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers damit, dass die Abgrenzung der Kosten für die private Lebensführung von den Erwerbsaufwendungen mangels wirksamer Kontrollmöglichkeitenschwierig sei. Um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, sei der beschränkteAbzug nun zu versagen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach dem objektiven Nettoprinzip muss dem Grunde nach der beruflich veranlasste Aufwand grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sein. Der Gesetzgeber ist jetzt verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Gerichte und Behörden dürfen die verfassungswidrige Norm nicht mehr anwenden.

 

Ergänzende Informationen:

 

Eine rückwirkende Neuregelung ist sicherlich nicht zu erwarten. Für die Jahre 2007 bis 2009 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis maximal 1.250 EUR absetzbar, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn dasArbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

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Do

28

Okt

2010

Werbungskosten bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen

Seit Jahrzehnten hatte die Rechtsprechung des BFH aus der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privatveranlasst waren (sog. gemischte Aufwendungen), hergeleitet. Dies hatte für den Steuerpflichtigenzur Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen, der beruflich veranlasst war, steuerlichnicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurde. Diese Rechtsauffassung hat derGroße Senat des BFH im Jahre 2009 aufgegeben und gemischt veranlasste Aufwendungennunmehr für grundsätzlich aufteilbar erklärt.

 

Eine Englischlehrerin begehrte den Abzug der Aufwendungen für eine mehrtägige Fortbildungsreisenach Irland als Werbungskosten. Die Reise, die von einer Englischlehrervereinigungangeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung von ihrerSchule erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab und beinhaltete kulturelle Vortragsveranstaltungenund Besichtigungstermine. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehntenden Werbungskostenabzug in vollem Umfang ab, da die Reise nicht ausschließlich beruflichveranlasst gewesen sei.

 

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Das Untergericht hat nunmehr erneut zu prüfen, obdie Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Kosten ganz oder teilweise als Werbungskostenberücksichtigungsfähig sind. Die vollständige Versagung des Werbungskostenabzugsaufgrund einer auch privaten Mitveranlassung der Reise sei vor dem Hintergrund dergeänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 2009 nicht ohne weiteresstatthaft. Nach den vom Großen Senat aufgestellten Grundsätzen sind vielmehr bei einergemischt veranlassten Reise zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sicheindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Aufwendungen, die beideBereiche betreffen, also insbesondere Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung, sindaufzuteilen. Hierbei kann als sachgerechter Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflichund privat veranlassten Zeitanteile der Reise herangezogen werden.

 

Zwar hat der Große Senat des BFH begrüßenswerter Weise das bislang geltende Aufteilungsverbotsog. gemischter Aufwendungen "gekippt", jedoch sind verschiedene Einschränkungenzu beachten. So muss der Steuerpflichtige unter anderem überprüfbare Nachweise erbringen,an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang er während der Reise beruflich tätig war.

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Do

28

Okt

2010

BFH lehnt Abzug latenter Einkommensteuerlast bei ErbSt ab

Im Erbschaftsteuerrecht gilt ein strenges Stichtagsprinzip. Danach ist die Abzugsfähigkeit erstnach dem Todestag entstehender, also zukünftiger, Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeitenselbst dann ausgeschlossen, wenn diese mit dem Todesfall im Zusammenhang stehenbzw. wegen des Todesfalls erst entstehen. Hierzu gehören insbesondere die sogenanntenlatenten Einkommensteuern des Erben, die aufgrund des Erwerbs entstehen. Denn dieseSteuern sind beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar, sondern hängen vom weiterenEinkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalenab. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr nochmals über die Abzugsfähigkeit solcher latentenSteuern zu befinden.

 

Der Kläger erbte festverzinsliche Wertpapiere. Die bis zum Tod des Erblassers angefallenenZinsen wurden ihm nach dem Tode des Erblassers ausbezahlt und beim Kläger der Einkommensteuerunterworfen. Zusätzlich setzte das Finanzamt bei der Ermittlung der Erbschaftsteuerneben dem Wert der Wertpapiere auch die Zinsforderung an und ließ die Einkommensteuerschulddes Klägers nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Gegen die doppelte Besteuerungder Zinsen klagte der Kläger mit der Begründung, der doppelte Steuerzugriff führezu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung. Die Klage blieb schließlich vor dem BFHerfolglos. Die Richter waren der Ansicht, zur Abwehr einer etwaigen Übermaßbesteuerung seider Kläger auf einen Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid verwiesen, weil sichdie tatsächliche Gesamtsteuerbelastung erst mit der späteren Festsetzung der Einkommensteueroffenbare. Daher könne die auf dem geerbten Vermögen lastende latente Einkommensteuernicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein.

 

Die ungünstige Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat zeitlich nur beschränkte Bedeutung.Bis einschließlich 1998 war die Doppelbelastung durch ein gesetzliche Regelung abgemildert,die dafür sorgte, dass die Erbschaftsteuerlast bei der späteren Einkommensteuerfestsetzungangerechnet wurde. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2009 wieder eingeführt.

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"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen."

 

BGH, 1965